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Erste Hilfe im Fotostudio: Minijob, Freelancer oder Assistenz? Was sich 2027 ändert

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CreatorDesk
· 06. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Irgendwann kippt es: Die Galerien sind hochgeladen, aber die Rechnungen nicht geschrieben. Die Kita-Bestellungen liegen da, aber niemand sortiert sie. Die erste Hilfskraft im Fotostudio ist selten eine Vollzeitstelle, sondern jemand für acht Stunden pro Woche: Bildauswahl vorsortieren, Bestellungen abgleichen, Anfragen beantworten, am Shooting-Tag assistieren. Für genau diese Größe gibt es den Minijob, und genau der ändert sich zum 1. Januar 2027 an drei Stellen gleichzeitig.

Was 2027 beim Minijob anders wird

  • Mindestlohn 14,60 € statt 13,90 € (beschlossen). Für Fotoassistenz zahlst du meist ohnehin mehr, aber der Mindestlohn bestimmt die nächste Zahl.
  • Minijob-Grenze 633 € statt 603 € im Monat. Die Grenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt (zehn Wochenstunden). Bei 15 € Stundenlohn sind das rund 42 Stunden im Monat.
  • Pauschsteuer von 2 auf 5 % (geplant). Die Bundesregierung will die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a EStG zum 1. Januar 2027 mehr als verdoppeln. Zusätzlich im Gespräch: der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 13 auf 17,5 %. Stand Oktober 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Prüfe den Stand, bevor du für 2027 kalkulierst.

Was das in Euro heißt: Für einen ausgereizten Minijob mit 633 € trägst du heute rund 31 % Abgaben obendrauf (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer, gut 1 % Umlagen), also etwa 200 € im Monat. Kommen die geplanten Sätze, sind es rund 39 %, also knapp 250 €. Die Hilfskraft kostet dich damit etwa 880 € statt 830 € im Monat, bei gleichem Netto für sie. Ärgerlich, aber kein Grund, auf Hilfe zu verzichten: Ein Shooting pro Monat zahlt das.

Drei Formen im Vergleich

  • Minijob (geringfügige Beschäftigung): dauerhaft, planbar, bis 633 € im Monat. Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, schriftlicher Arbeitsvertrag (Nachweisgesetz), Stundenaufzeichnung ist Pflicht (§ 17 MiLoG), Urlaubsanspruch anteilig, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Hilfskraft ist weisungsgebunden und nutzt deine Technik. Passt für Büro, Bildsortierung, regelmäßige Assistenz.
  • Kurzfristige Beschäftigung: maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate im Kalenderjahr, sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig (Pauschale 25 % unter engen Bedingungen oder nach Lohnsteuerkarte). Die Person darf das nicht berufsmäßig machen, typisch: Studierende in der Kita-Saison. Passt für Herbst- und Weihnachtsspitzen.
  • Freelancer (Second Shooter, Retusche auf Rechnung): keine Abgaben, dafür Umsatzsteuer auf der Rechnung und das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Wer nur für dich arbeitet, deine Kamera nutzt, feste Zeiten im Studio hat und Anweisungen entgegennimmt, ist arbeitsrechtlich kein Freelancer, egal was im Vertrag steht. Bei einer Prüfung zahlst du Sozialabgaben rückwirkend bis zu vier Jahre nach. Passt für projektweise Arbeit mit eigener Ausrüstung, eigenen Kunden und eigenem Preis.

Eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung (kostenlos, § 7a SGB IV) klärt im Zweifel vorab, ob dein Second Shooter als selbstständig gilt. Und wer regelmäßig selbstständige Fotograf:innen oder Retuscheur:innen beauftragt, sollte die Künstlersozialabgabe im Blick haben: Verwerter künstlerischer Leistungen zahlen darauf einen Abgabesatz von derzeit knapp 5 %. Ob du als Fotograf:in mit Unterauftrag darunter fällst, hängt vom Einzelfall ab, nachfragen bei der Künstlersozialkasse lohnt sich.

Der Punkt, den fast alle übersehen: Zugriff auf Kundendaten

Deine Hilfskraft sieht Namen, Adressen, Kinderfotos aus der Kita, Rechnungsbeträge und vielleicht dein Geschäftskonto. Drei Dinge gehören deshalb in jede Zusammenarbeit:

  • Verpflichtung auf Vertraulichkeit im Arbeits- oder Freelancer-Vertrag, inklusive Datenschutz (Art. 29 und 32 DSGVO). Eine Mitarbeiterin ist keine Auftragsverarbeiterin, ein externer Retuscheur mit Zugriff auf Bilder dagegen schon. Dann brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Mehr dazu im Beitrag DSGVO für Fotografen.
  • Eigener Zugang statt geteiltem Passwort. Wer dein Login benutzt, sieht alles und hinterlässt keine Spur. Software für Fotograf:innen sollte Teilzugriffe können: Galerien und Bestellungen ja, Finanzen, Bankverbindung und Verträge nein. Welche Werkzeuge das leisten, steht im Vergleich Bürosoftware für Fotografen.
  • Zugang beenden, wenn die Zusammenarbeit endet. Klingt banal. Die meisten Datenpannen in kleinen Betrieben sind ehemalige Hilfskräfte, deren Zugang nie gesperrt wurde.

Pflichtprogramm vor dem ersten Arbeitstag

  • Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Arbeitsagentur beantragen (einmalig).
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Minijob) beziehungsweise Krankenkasse, Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
  • Arbeitsvertrag schriftlich mit Aufgaben, Stunden, Lohn, Urlaub, Vertraulichkeit. Vorlagen stellt die Minijob-Zentrale kostenlos bereit.
  • Stundenzettel von Tag eins, auch wenn ihr euch vertraut. Bei einer Zollprüfung ist das Fehlen der Aufzeichnung ein Bußgeld, unabhängig davon, ob du korrekt bezahlt hast.
  • Lohnabrechnung monatlich. Ein Minijob ist mit kostenlosen Rechnern der Minijob-Zentrale selbst machbar, sobald es mehr wird, lohnt ein Lohnbüro für 10 bis 20 € pro Abrechnung.

Fazit

2027 wird der Minijob teurer, aber nicht unattraktiv: Rund 50 € mehr im Monat für eine Hilfskraft, die dir 40 Stunden Büroarbeit abnimmt, ist immer noch der günstigste Weg aus dem Engpass. Entscheidend ist weniger die Form als die Sauberkeit: Vertrag, Stundenzettel, eigener Zugang mit begrenzten Rechten. Wer das von Anfang an so aufsetzt, kann später auch eine zweite Person dazunehmen, ohne alles umzubauen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung nach dem aktuellen Stand (Oktober 2026). Die Erhöhung der Pauschsteuer und des Krankenversicherungsbeitrags ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geplant, aber noch nicht in Kraft. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kann ich meine Partnerin oder meinen Partner als Minijobber:in anstellen?

Ja, das Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist zulässig und steuerlich anerkannt, wenn es wie mit einer fremden Person abläuft: schriftlicher Vertrag, übliche Bezahlung, tatsächliche Überweisung auf ein eigenes Konto, tatsächliche Arbeitsleistung. Fehlt eines davon, streicht das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug.

Zählt der Second Shooter auf der Hochzeit als Minijob?

Das hängt von der Gestaltung ab. Arbeitet die Person mit eigener Ausrüstung, für mehrere Fotograf:innen, zu eigenem Preis und ohne feste Einbindung in deinen Betrieb, ist sie selbstständig und stellt dir eine Rechnung. Fotografiert sie regelmäßig nur für dich, mit deiner Technik und nach deinen Vorgaben, ist das eine Beschäftigung, als Minijob oder kurzfristig.

Was passiert, wenn der Minijob die 633 € in einem Monat überschreitet?

Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt, dann bis zum Doppelten der Grenze. Ist von vornherein absehbar, dass das Jahreseinkommen über 7.596 € liegt (12 × 633 €), ist es kein Minijob mehr, sondern ein Midijob mit regulärer Sozialversicherung.

Teilzugriff statt geteiltem Passwort.

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