Recht & Verträge

DSGVO für Fotografen: Recht am eigenen Bild und Einwilligung

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CreatorDesk
· 18. Juni 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kaum ein Thema verunsichert Fotograf:innen so sehr wie der Datenschutz. Dabei lässt sich das Wichtigste gut zusammenfassen. Dieser Beitrag erklärt, wie DSGVO und das Recht am eigenen Bild zusammenwirken – praxisnah und ohne Juristendeutsch.

Recht am eigenen Bild und DSGVO – zwei Ebenen

In Deutschland greifen zwei Regelwerke: das Kunsturhebergesetz (KUG) mit dem „Recht am eigenen Bild" und die DSGVO. Vereinfacht: Sobald Menschen erkennbar abgebildet werden, sind personenbezogene Daten im Spiel. Für das Anfertigen und vor allem das Veröffentlichen brauchst du in der Regel eine Rechtsgrundlage.

Wann brauchst du eine Einwilligung?

Ist die Fotografie Teil eines Auftrags (z. B. ein gebuchtes Shooting), ist die Aufnahme des Vertragspartners meist durch den Vertrag gedeckt. Sobald du Bilder aber veröffentlichst – auf deiner Website, Instagram oder in Werbung – brauchst du in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person. Diese regelst du am besten direkt im Fotovertrag.

Die Einwilligung richtig einholen

Eine wirksame Einwilligung ist:

  • freiwillig und vor der Verarbeitung erteilt,
  • konkret – sie nennt Zweck und Umfang (z. B. Veröffentlichung auf Website und Social Media),
  • nachweisbar – idealerweise schriftlich bzw. digital dokumentiert,
  • widerruflich – die Person kann sie für die Zukunft zurückziehen.

Digitale Formulare machen das Einholen und Dokumentieren einfach und rechtssicher.

Sonderfall Minderjährige

Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten: Die Einwilligung erteilen die Erziehungsberechtigten. Gerade in der Kita- und Schulfotografie ist ein sauberes Einwilligungskonzept Pflicht – und Eltern sollten nur die Bilder ihres eigenen Kindes sehen.

Datenschutz in der Praxis

  • Speicherung: Bilder und Kundendaten gehören auf sichere Systeme, idealerweise mit Serverstandort Deutschland.
  • Online-Galerien: Kundengalerien sollten zugriffsgeschützt sein, damit nur Berechtigte die Bilder sehen.
  • Auftragsverarbeitung: Nutzt du Dienstleister (Cloud, Galerie-Tool), brauchst du einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
  • Löschfristen: Lösche Daten, wenn der Zweck erfüllt ist und keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht.

Fazit

Die DSGVO ist für Fotograf:innen beherrschbar: fürs Veröffentlichen eine klare Einwilligung einholen und dokumentieren, bei Kindern besonders sorgfältig sein und Daten sicher speichern. Wer Einwilligungen direkt in Vertrag und Formulare integriert, hat das Thema im Griff. Welche Punkte in den Vertrag gehören, liest du im Beitrag Fotovertrag und Shootingvertrag.

Häufige Fragen

Darf ich Kundenfotos ungefragt auf Instagram zeigen?

Nein. Für die Veröffentlichung brauchst du in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person – am besten vorab schriftlich im Vertrag geregelt.

Reicht eine mündliche Einwilligung?

Rechtlich kann sie wirksam sein, ist aber schwer nachweisbar. Eine schriftliche oder digitale Einwilligung schützt dich im Streitfall deutlich besser.

Was gilt bei Fotos von Kindern?

Die Einwilligung erteilen die Erziehungsberechtigten. Gerade bei Kita- und Schulfotos solltest du ein dokumentiertes Einwilligungskonzept nutzen und Bilder nur den jeweiligen Familien zeigen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt deines Vertrauens.

Einwilligungen sauber einholen und dokumentieren.

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