Recht & Verträge

Widerrufsbutton ab Juni 2026: Warum dein Foto-Galerie-Shop ihn fast immer braucht

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CreatorDesk
· 23. Juni 2026 · 4 Min. Lesezeit

Ab dem 19. Juni 2026 gilt die neue Widerrufsbutton-Pflicht (§ 356a BGB). Viele Fotograf:innen gehen davon aus, dass sie davon nicht betroffen sind – „meine Arbeit ist doch individuell". Dieser Schluss ist gefährlich. In diesem Ratgeber erklären wir, warum der Button für deinen Galerie-Shop fast immer Pflicht ist – und wie du das Widerrufsrisiko trotzdem sauber steuerst.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab. Lass deine Shop-Texte, Widerrufsbelehrung und Consent-Abläufe vor dem 19.06.2026 von einer auf E-Commerce/IT-Recht spezialisierten Kanzlei prüfen.

Was ist der „Widerrufsbutton"?

Mit dem neuen § 356a BGB (Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673) müssen Unternehmer ab dem 19. Juni 2026 bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – einen gut erkennbaren „Vertrag widerrufen"-Button. Das ist das Spiegelbild zum bereits bekannten Kündigungsbutton.

Die entscheidende Vorfrage: Besteht überhaupt ein Widerrufsrecht?

Die Button-Pflicht hängt vollständig an einer einzigen Vorfrage: Besteht für deine Leistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht? Die Pflicht entfällt nur dann, wenn ausnahmslos alle Angebote in deinem Shop unter eine gesetzliche Ausnahme fallen. Sobald auch nur ein Produkt ein Widerrufsrecht trägt, brauchst du den Button. Diese Wertung muss der Händler selbst treffen.

Der häufigste Denkfehler bei Fotograf:innen

Das beliebteste Argument lautet: „Meine Leistung ist nach Kundenspezifikation angefertigt, also greift die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB." Das ist in zweifacher Hinsicht zu kurz gedacht:

  • Die Ausnahme gilt nur für Waren. Der BGH hat klargestellt, dass „Verträge zur Lieferung von Waren" nur Kauf- und Werklieferungsverträge erfassen – nicht Dienstverträge und im Regelfall auch nicht Werkverträge. Für deine Dienstleistung selbst – Shooting, Begleitung, Retusche – greift die „Individualisierungs"-Ausnahme also von vornherein nicht.
  • Bei Abzügen greift sie meist auch nicht. Das OLG Brandenburg hat für den Verkauf von Fotoabzügen entschieden: Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nicht vor, wenn die Fotos aus bereits vorhandenen digitalen Bilddateien reproduziert werden. Die Ware liegt in ihren wesentlichen Parametern schon in der Datei vor; die Reproduktion ist keine „Herstellung" im Sinne der Vorschrift. § 312g Abs. 2 ist eng auszulegen – dass der Kunde durch die Bestellung die Herstellung auslöst, reicht nicht.

Genau das ist die Galerie-Situation: Das Shooting war vorher, das Foto existiert bereits, der Kunde wählt nur aus und bestellt einen Abzug davon.

Deine drei Produkttypen in der Galerie

ProduktWiderrufsrecht?So bringst du es zum Erlöschen
Digitale DownloadsJa (digitale Inhalte)Ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Download und Bestätigung, dass das Widerrufsrecht damit erlischt.
Abzüge / PrintsJa (OLG Brandenburg)Regulär 14 Tage – Erlöschen über die Individualisierungs-Ausnahme ist hier riskant, nicht verlässlich.
Retusche / DienstleistungJa (Dienstvertrag)Erlischt bei vollständiger Erbringung, wenn der Kunde dem Leistungsbeginn vor Fristablauf ausdrücklich zugestimmt und den Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.

Wichtig: „Erlöschen" hebt die Button-Pflicht nicht auf

Ein verbreiteter Trugschluss: „Ich lasse das Widerrufsrecht ja sowieso erlöschen, also brauche ich keinen Button." Falsch. Das Recht besteht zu Vertragsbeginn – erst dadurch entsteht überhaupt die Möglichkeit, es später zum Erlöschen zu bringen. Die Voraussetzungen müssen erst einmal vorliegen. Der Button muss daher von Anfang an da sein. Das Risiko steuerst du über die Consent-Abläufe, nicht durch das Weglassen des Buttons.

Eine mögliche Ausnahme: termingebundene Events

Für termingebundene Freizeitveranstaltungen entfällt das Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9). Anbieter von Fotoworkshops argumentieren teils, ihre Leistung falle darunter. Ob ein an einen festen Termin gebundenes Event-Shooting (z. B. Hochzeit) erfasst ist, ist umstritten und nicht sicher übertragbar – das ist eine klassische Anwaltsfrage und nichts, worauf du dich verlassen solltest.

Was bedeutet das für deinen CreatorDesk-Galerie-Shop?

  • Aktiviere den Widerruf-Button im Galerie-Shop (er erscheint im Namen von dir als Unternehmer). In CreatorDesk steuerst du das über die Shop-Einstellung „Widerruf aktivieren".
  • Saubere Consent-Flows im Checkout: für digitale Downloads die Sofort-Download-Zustimmung, für Retusche/Dienstleistung die Zustimmung zum Leistungsbeginn vor Fristablauf – jeweils mit Bestätigung des Rechteverlusts und Protokollierung.
  • Angepasste Widerrufsbelehrung hinterlegen.
  • Standalone-Produkte und Gutscheine im Fotografen-Shop gesondert betrachten – hier gelten teils andere Wertungen als bei der reinen Foto-Galerie.

Der Hebel zur Risikosteuerung ist also nicht der Button (der steht), sondern die Erlöschens-Mechanik: Consent für Sofort-Download und Leistungsbeginn plus die richtige Belehrung.

Fazit

Für typische Galerie-Verkäufe an Verbraucher – digitale Downloads, Abzüge und Retusche – besteht praktisch immer mindestens ein Widerrufsrecht zu Vertragsbeginn. Damit brauchst du den Widerrufsbutton. Das „Fotografie ist individuell, deshalb kein Widerruf"-Argument trägt nicht: Die Individualisierungs-Ausnahme betrifft nur Waren und greift bei Abzügen aus bereits existierenden Bildern meist nicht. Ein fehlender Button ist abmahnfähig und verlängert die Widerrufsfrist. Richte stattdessen die Consent-Abläufe sauber ein – dort entscheidet sich dein tatsächliches Widerrufsrisiko.

Quellen & Fundstellen

  • § 356a BGB (Widerrufsbutton, Online-Widerrufsfunktion), in Kraft ab 19.06.2026
  • EU-Richtlinie (EU) 2023/2673
  • § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (Ausnahme „nach Kundenspezifikation"), eng auszulegen
  • § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB (termingebundene Freizeitveranstaltungen)
  • BGH zu „Verträge zur Lieferung von Waren" (Kauf-/Werklieferungsvertrag vs. Dienst-/Werkvertrag)
  • OLG Brandenburg zum Verkauf von Fotoabzügen aus vorhandenen Bilddateien (keine Anfertigung nach Kundenspezifikation)
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